|
1.) Jeder Träger
des Narrenkostüms ist verpflichtet, das Ansehen der Narrenzunft zu
mehren, dem
Ansehen des Vereins keinen Schaden zuzufügen und die Interessen der
Narrenzunft
zu vertreten.
2.) Offizielle
Kleidung
Bei der Suche nach
einer Narrenfigur für die Narrenzunft Nordrach bot sich die historische
Begebenheit, dass um das Jahr 1700 im hinteren Nordrachtal eine
Glasfabrik
betrieben wurde besonders an. So kam man auf ein „Glasmännlein“, den
„Glashansel“. Darstellen soll die Figur den Mann, der die Produkte der
Glasfabrik als Hausierer verkaufte.
Die Schuhe sind derbe
Holzschuhe aus naturfarbenem Oberleder. In den Schuhen werden die aus
grober,
naturfarbener Schafwolle handgestrickten Socken mit langem Rohr
getragen.
Die Hose aus schwarzem
Manchester ist an den Beinen eng geschnitten und wird in die
umgeschlagenen
Sockenrohre gesteckt. Das Oberteil des Häs ist ein weitgeschnittener
Umhang mit
Ärmeln aus grauem Loden. In den Ärmeln eingenäht sind Stulpen aus rotem
Baumwollstoff, vorne mit Gummizug. Die Hände sind mit schwarzen
Wollhandschuhen
bedeckt.
Am Vorderteil sind
runde Plättchen aus Granulat geschmolzen, mit Gliederkettchen angenäht.
Auf dem
Rücken ist ein rundes Stoffbild- es zeigt einen Glasbläser bei der
Arbeit- auf
grüner Filzplatte aufgenäht. Die Kopfbedeckung, eine aus blauer
Schafswolle
gestrickte Mütze, mit 2 Zipfeln (nach vorne und hinten) gibt nur das
Gesicht
frei und hat ein bis zur Schulter reichenden Tellerkragen. An ihm sind
rechts
und links an der Schulter je 3 Schellen, dazwischen abwechselnd
Granulatplättchen und Miniaturfläschchen aus Glas angenäht. Die Maske,
eine
handgeschnitzte Holzmaske, hat einen verschmitzten, lustigen
Gesichtsausdruck.
Entworfen wurde sie von Holzbildhauermeister Josef Tränkle aus Elzach.
In der
Hand trägt der Glashansel einen geschälten Ahornstecken mit dem
Wurzelstock nach
oben. An den Wurzelenden sind 4 Schellen befestigt.
3.) Jedes
Vereinsmitglied kann ein Narrenkostüm erwerben. Das notwendige Material
muss
über die Zunft bezogen werden. Die Anfertigung erfolgt in Eigenarbeit
unter
Anleitung des Häsmeisters oder Stellvertreter. Stoff und Wolle für die
Erstausstattung wird von der Zunft getragen, Maske, Schuhe,
Glasfläschchen,
Granulatplättchen und Schellen muss jeder selbst bezahlen. Das Häs wird
beim
Häsmeister nummeriert und registriert. Hosen für Hästräger müssen über
die Zunft
bezogen werden.
4.) Kinder und
Jugendliche unter 10 Jahren dürfen in der Häsgruppe ohne Maske
mitwirken. Der
Stoff für den Umhang wird von der Zunft übernommen. Es muss eine
schwarze Hose
getragen werden. Holzschuhe sind nicht unbedingt erforderlich. Auf den
Umhang
der Kinder unter 10 Jahren wird kein Bild aufgenäht. Der Umhang für
Kinder wird,
soweit wie möglich, aus Stoffresten hergestellt. Ist der Umhang zu klein
muss er
unaufgefordert an die Zunft zurückgegeben werden.
5.) Kinder und
Jugendliche ab 10 Jahren dürfen eine Maske tragen. Das Häs muss
vollständig sein. Siehe Punkt 2.
Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung der Eltern an einem
Umzug
teilnehmen oder in Begleitung eines erwachsenen Hästrägers, wenn
dieser und
die Eltern zuvor beim Jugendhäsleiter eine schriftliche
Einverständniserklärung
unterschrieben haben. (Vordrucke hat der Jugendhäsleiter).
Sollte dies nicht der
Fall sein sieht sich die Zunft gezwungen den Jugendlichen nach Hause zu
schicken.
Jugendliche unter 16
Jahren dürfen an auswärtigen Abendveranstaltungen im Häs nicht
teilnehmen, auch nicht in Begleitung der Eltern.
Jugendliche zwischen
16 und 18 Jahren dürfen an Abendveranstaltungen nur teilnehmen, wenn die
Rückfahrt durch die Zunft oder durch die Eltern bis 24.00 gewährleistet
ist.
6.) Der Besitzer
eines Häs kann dieses nur einem Vereinsmitglied zur Benutzung
überlassen. Der
berechtigte Träger eines Narrenkostüms kann dies nur mit Zustimmung des
Vorstandes für längere Zeit einem anderen übertragen.
7.) Jeder
Hästräger, der eine Maske trägt muss nach Punkt 2 vollständig
ausgerüstet sein.
Der Vorstand, der Häsmeister oder deren Vertreter sind berechtigt, die
Narrenkleidung auf Vollständigkeit und Zustand zu überprüfen. Bei
unsachgemässer
Behandlung können entsprechende Auflagen gemacht werden. In
schwerwiegenden
Fällen kann das Tragen des Häs zeitweise oder für immer untersagt
werden.
8.) Die Häsgruppe
tritt nur bei Veranstaltungen der Narrenzunft Nordrach oder zu
eingeladenen
Veranstaltungen auf.
Mit Genehmigung des
Häsmeisters können Gruppen von mindestens 5 Hästrägern auch
Veranstaltungen
außerhalb von Nordrach besuchen, wenn die Narrenzunft zu diesem
Termin an
keiner anderen Veranstaltung teilnimmt. In diesen Fällen übernimmt
die
Narrenzunft keine Haftung.
9.) Wenn ein
Hästräger ohne triftigen Grund 2 Jahre das Häs bei Veranstaltungen nicht
trägt,
kann er aus der Häsgruppe ausgeschlossen werden, das Häs muss dann an
die Zunft
zurückgegeben werden. Die Maske und Schuhe können von der Zunft zu einem
angemessenen Betrag zurückgekauft werden. Für die Arbeit zur Herstellung
des Häs
wird keine Entschädigung bezahlt.
Für den Fall, dass ein
Hästräger wegzieht und nicht mehr in der Gruppe mitwirkt, gelten die
gleichen
Bestimmungen.
Sollte ein Hästräger
ohne Grund mehr als dreimal in Folge zum eingeteilten Arbeitsdienst
nicht
erscheinen, so kann er ebenfalls mit den obigen Bedingungen aus der
Häsgruppe
ausgeschlossen werden. Fehlt ein Hästräger unentschuldigt beim
Arbeitseinsatz,
wird er mit einer Geldstrafe von € 20.- belegt, die der Häskasse
zufliessen.
10.)
Verantwortung für die Einhaltung der Häsordnung hat der
Häsmeister und
seine Stellvertreter. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei
Zuwiderhandlungen kann die Vorstandschaft den Ausschluss aus der
Häsgruppe
beschliessen.
11.) Die
Narrenzunft Nordrach erhebt den Urheberanspruch auf das unter der
Bezeichnung
„Glashansel“ angefertigte Kostüm. Eine ganze oder teilweise Nachahmung
ist nur
mit schriftlicher Zustimmung der Narrenzunft Nordrach e.V. zulässig.
Nordrach, den
01.01.2006
|